Die Kammer erachtet es nicht als das primäre Ziel der Beschuldigten, die T.________ AG zu schädigen, stattdessen hatte sie aber insbesondere das Interesse sich selbst und ihrer Familie durch die T.________ AG finanzielle Vorteile zu verschaffen und handelte direktvorsätzlich. Dies ist jedoch neutral zu gewichten. 27.3 Strafmass Aufgrund des insgesamt eher leichten Tatverschuldens erachtet die Kammer eine Strafe von 180 Tagessätzen als angemessen. Die Täterkomponenten wirken sich auch hier neutral aus.