65 nicht um einen allzu hohen Verlust handelt. Das Vorgehen der Beschuldigten ist weiter nicht als planmässig zu betrachten, sondern ist teilweise darauf zurückzuführen, dass sie private und geschäftliche Ausgaben vermischte (vgl. pag. 3851, S. 76 der Urteilsbegründung). Das objektive Tatverschulden erscheint damit als eher leicht. 27.2 Subjektive Tatkomponenten Die Kammer erachtet es nicht als das primäre Ziel der Beschuldigten, die T.____