Aus den Ausführungen zu den verschiedenen Anklagepunkten erhellt, dass das vorliegende Strafverfahren von den Strafverfolgungsbehörden ständig vorangetrieben wurde. Die lange Verfahrensdauer rechtfertigt sich durch die immer neuen Vorwürfe gegen die Beschuldigte sowie deren Komplexität und es entstand in keinem Zeitraum ein unverhältnismässig langer Unterbruch. Nach den gesamten Umständen erscheint die vorliegende Verfahrensdauer deshalb als angemessen und die Kammer erachtet eine Reduktion der Strafe – wie diese von der Vorinstanz vorgenommen wurde – nicht als angemessen.