vom 28. April 2014, wobei die Anklageerhebung in beiden Fällen erst im Jahr 2016 erfolgt sei und die Gerichtsverhandlung erst im November 2017 angesetzt worden sei. Die Vorinstanz reduzierte in der Folge die Gesamtstrafe für die Veruntreuung und den Betrug um zehn Monate (pag. 3850 f., S. 75 f. der Urteilsbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft machte geltend, diese Kürzung sei zu Unrecht geschehen, eine Reduktion von vier Monaten müsse reichen (pag. 3981).