63 arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3. mit Hinweis). Insgesamt sind bei der Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände zu erkennen, die eine erhöhte Strafempfindlichkeit ergeben würden, die Beschuldigte hat durch eine Freiheitsstrafe keine höheren Einbussen als eine Durchschnittsperson. Die Strafempfindlichkeit ist als neutral zu betrachten. 25.4 Fazit