25.3 Strafempfindlichkeit Es wird nicht verkannt, dass die Beschuldigte einen schulpflichtigen Sohn hat, der auf ihre Unterstützung und Fürsorge angewiesen ist. Auch der von ihr geltend gemachte erneut schlechtere Gesundheitszustand ist hinreichend bekannt. Jedoch dürfen die geltend gemachten körperlichen Beschwerden – auch im Hinblick auf den Schuldspruch des IV-Betrugs, bei dem es um gleichartige Beschwerden ging – nicht überbewertet werden. Zudem werden die neue Arbeitsstelle und die damit einhergehende Stabilisierung nicht ausser Acht gelassen.