Die Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren anständig und korrekt. Es ist das Recht der Beschuldigten, den ihr vorgeworfenen Sachverhalt zu bestreiten. Allerdings kann ihr entsprechend auch kein Geständnisrabatt zugutegehalten werden. Ebenso fehlt es an allenfalls strafmindernder Einsicht und Reue. Es ist keine neue Delinquenz der Beschuldigten bekannt. Auch das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich neutral auf die Strafhöhe aus. 25.3 Strafempfindlichkeit Es wird nicht verkannt, dass die Beschuldigte einen schulpflichtigen Sohn hat, der auf ihre Unterstützung und Fürsorge angewiesen ist.