25. Täterkomponenten 25.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, weist das Vorleben der Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevanten Besonderheiten auf und sie hat keine Vorstrafen (pag. 3955). Sie ist Mutter von vier Söhnen, der Jüngste hat Jahrgang 2007 (pag. 3849 f., S. 74 f. der Urteilsbegründung). Gemäss Angaben der Beschuldigten wohnt der jüngste Sohn bei ihr und besucht an den Tagen, an denen sie arbeitet eine Tagesschule. Jedes zweite Wochenende besucht er seinen Vater in Genf, der ein Besuchsrecht hat (pag.