Es ging ihr um das Erlangen eines finanziellen Vorteils, der ihr so nicht zustand. Dies ist im Tatbestand des Betrugs enthalten und ist deshalb neutral zu werten. 23.2.2 Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Betrug wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die Beschuldigte handelte aus keiner Notlage. 23.3 Zwischenfazit Gesamtverschulden Eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten erscheint für den Betrug aufgrund des Tatverschuldens angemessen.