3981), hat die Beschuldigte neben der Berentung eine zusätzliche Hilflosenentschädigung angestrebt, was sich wiederum leicht verschuldenserhöhend auswirkt. 23.1.3 Zwischenfazit zur objektiven Tatschwere Insgesamt kann das objektive Tatverschulden als eher noch leicht bezeichnet werden, sodass eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. 23.2 Subjektive Tatkomponenten 23.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Die Beweggründe der Beschuldigten waren rein egoistischer Natur. Es ging ihr um das Erlangen eines finanziellen Vorteils, der ihr so nicht zustand.