61 Die Beschuldigte hat keine neue Berentung, sondern die Erhaltung, der ihr bisher ausgerichteten Rente angestrebt. Nach Auffassung der Kammer ist der Wille nach Beibehaltung einer bisher ausgerichteten Rente verschuldensmässig etwas weniger hoch einzustufen, als wenn eine neue Rente angestrebt würde. Wie die Generalstaatsanwaltschaft jedoch zutreffend geltend gemacht hat (pag. 3981), hat die Beschuldigte neben der Berentung eine zusätzliche Hilflosenentschädigung angestrebt, was sich wiederum leicht verschuldenserhöhend auswirkt.