23.1.2 Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, Verwerflichkeit des Handelns Die Beschuldigte handelte über mehrere Jahre deliktisch und dies gegenüber mehreren, immer wieder neuen Ärzten. Sie machte schwer überprüfbare Beschwerden geltend und erschwerte Untersuchungen. Die Vorinstanz hielt jedoch fest, dass darin keine verwerfliche Vorgehensweise, die über die für den Tatbestand des Betrugs notwendige Arglist hinausgeht, erkannt werden könne (pag. 3848, S. 73 der Urteilsbegründung). Dem pflichtet die Kammer bei.