Die Kammer geht davon aus, dass bei der Beschuldigten eine gewisse Planung vorhanden war. Die Beschuldigte verwendete vorsätzlich den genannten anvertrauten Betrag von D.________ sel. zu ihrem Vorteil und war nicht willens, den Betrag zurückzuzahlen. Die vorsätzliche Begehung ist jedoch tatbestandsimmanent, weshalb sich diese neutral auf das Tatverschulden auswirkt. 22.2.2 Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Die Beschuldigte handelte aus keiner Notlage, die Veruntreuung wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. 22.3 Zwischenfazit Tatverschulden