Aus diesen Ausführungen folgt, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe als zu milde erscheint. Die Kammer geht, wie die Vorinstanz von einer nahezu mittelschweren objektiven Tatschwere aus, weshalb ihr für die Veruntreuung eine Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. 22.2 Subjektive Tatkomponenten 22.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Die Beschuldigte hat eine direktvorsätzliche Veruntreuung begangen. Die Kammer geht davon aus, dass bei der Beschuldigten eine gewisse Planung vorhanden war.