22. Einsatzstrafe für die Veruntreuung 22.1 Objektive Tatkomponenten 22.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolges Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, hat die Beschuldigte innert kurzer Zeit einen sechsstelligen Betrag, der ihr von D.________ sel. anvertraut worden war, veruntreut. Den Betrag hat die Beschuldigte zu ihren Gunsten verwendet, weshalb eine Rückgabe des Betrages an die Erben nicht möglich war (pag. 3847, S. 72 der Urteilsbegründung). Da es sich bei D.________ sel. um eine Privatperson handelt, ist der durch die Veruntreuung für ihn bzw. seine Erben fehlende Betrag als hoch einzustufen.