Zur Festlegung des konkreten Strafmasses wird die hypothetische Gesamtstrafe schliesslich aufgrund der Täterkomponenten anzupassen sein. Für den Schuldspruch der Misswirtschaft ist eine separate Geldstrafe sowie für den Schuldspruch der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher eine separate Übertretungsbusse auszusprechen.