aber als das schwerste Delikt. Zudem war hier auch eine ältere, auf Hilfe angewiesene Einzelperson direkt betroffen. Da für die vorliegend zu beurteilenden Delikte, welche mit Freiheitsstrafe geahndet werden, eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB auszufällen ist, wird zunächst für die Veruntreuung als schwerste Straftat die Einsatzstrafe zu bestimmen sein. Diese ist anschliessend infolge des Schuldspruchs wegen Betrugs angemessen zu erhöhen. Zur Festlegung des konkreten Strafmasses wird die hypothetische Gesamtstrafe schliesslich aufgrund der Täterkomponenten anzupassen sein.