Somit kann lediglich für den Betrug und die Veruntreuung eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB ausgesprochen werden. Die Vorinstanz hat die Veruntreuung zum Nachteil von D.________ sel. zu Recht als das schwerste Delikt eingestuft (pag. 3847, S. 72 der Urteilsbegründung), für welches es die Einsatzstrafe zu bestimmen gilt. Sowohl der Betrug als auch die Misswirtschaft haben zwar die selbe Strafandrohung, wie die Veruntreuung (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe); vom Deliktsbetrag her gesehen erscheint die Veruntreuung z.N. D.________ sel. aber als das schwerste Delikt.