59 Es kann an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass für den Betrug sowie die Veruntreuung eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wohingegen für die Misswirtschaft lediglich eine Geldstrafe in Betracht kommt und für die ordnungswidrige Führung von Geschäftsbüchern ohnehin nur eine Busse. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Somit kann lediglich für den Betrug und die Veruntreuung eine Gesamtstrafe nach Art.