21. Strafrahmen, Strafart und konkretes Vorgehen Die Beschuldigte hat sich vorliegend des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 aStGB), der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB), der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 aStGB) und der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 aStGB) schuldig gemacht. Die Strafandrohung lautet für den Betrug, die Veruntreuung, und die Misswirtschaft bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Geldstrafe beträgt gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB bis zu 360 Tagessätze. Die ordnungswidrige Führung von Geschäftsbüchern wird mit Busse bestraft, die gemäss Art.