Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Vorliegend hat die Beschuldigte sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für die Beschuldigte – nach der konkreten Vergleichsmethode – nicht die mildere ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht (zitiert aStGB) anzuwenden.