Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Die Vollständigkeit der Belege und der Buchhaltung war ihr gemäss erstelltem Sachverhalt schlicht gleichgültig. Zudem ist erstellt, dass sie über keine Kenntnisse der Buchführung verfügt und damit auch nicht selbst in der Lage war diese vorzunehmen. Es ist somit von einer fahrlässigen Begehung auszugehen. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Die Beschuldigte wird der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB, begangen in der Zeit von 2012 bis 16. September 2015 in Biel, schuldig erklärt.