Da erstellt ist, dass die Beschuldigte diese Pflicht versäumt hat, kann sie sich nicht durch das Vorbringen einer hohen Rechnungssumme für die Buchhaltungstätigkeit von der Verantwortung für die Buchführung exkulpieren. Sie konnte sich nicht darauf verlassen – wie dies von ihrer Verteidigung geltend gemacht wird – dass sich der zuständige Buchhalter bei Unstimmigkeiten melden werde. Die Beschuldigte konnte im Konkursverfahren keine ordnungsgemäss geführten Geschäftsbücher den Behörden übergeben. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.