Die Beschuldigte trägt, auch als Laiin auf dem Gebiet der Buchführung, als Verwaltungsrätin von Gesetzes wegen die Verantwortung für die Buchführung des Unternehmens. Es ist zwar möglich diese Verantwortung abzutreten, jedoch ist dafür stets vorausgesetzt, dass die notwendigen Belege für die Buchführung abgegeben werden. Da erstellt ist, dass die Beschuldigte diese Pflicht versäumt hat, kann sie sich nicht durch das Vorbringen einer hohen Rechnungssumme für die Buchhaltungstätigkeit von der Verantwortung für die Buchführung exkulpieren.