Die Beweiswürdigung der Kammer hat wie diejenige der Vorinstanz ergeben, dass tatsächlich lediglich eine lückenhafte Buchhaltung der T.________ AG vorliegt. Nicht zu jeder Buchung gab es ein Beleg oder gewisse Geschäftsvorgänge wurden nicht verbucht. Der Verantwortung, dem Buchhalter sämtliche Belege zu übergeben kam sie nicht nach. Die Beschuldigte trägt, auch als Laiin auf dem Gebiet der Buchführung, als Verwaltungsrätin von Gesetzes wegen die Verantwortung für die Buchführung des Unternehmens.