17.2 Subsumtion Die Subsumtion des vorliegenden Sachverhaltes unter den Tatbestand der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher, wie ihn die Vorinstanz vorgenommen hat, gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, überzeugt und es kann vorweg auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. pag. 3844 f., S. 69 f. der Urteilsbegründung). Als Verwaltungsrätin der T.________ AG war die Beschuldigte für deren Buchhaltung verantwortlich. Die Beweiswürdigung der Kammer hat wie diejenige der Vorinstanz ergeben, dass tatsächlich lediglich eine lückenhafte Buchhaltung der T.________ AG vorliegt.