Sofern die ordnungsgemässe Buchführung einer Drittperson übertragen wird, kann den Buchführungspflichtigen nur dann ein Verschulden treffen, wenn er nicht die notwendige Sorgfalt in der Aufsicht walten liess. Umgekehrt bedeutet dies, dass der Auftraggeber nicht fahrlässig handelt, wenn er trotz sorgfältiger Aufsicht nicht im Stande war, die Ordnungswidrigkeit zu erkennen, weil der Beauftragte auf gerissene Art vorgeht. Erfüllt ist der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht, wenn der Täter zwar die Führung und Aufbewahrung der Bücher Dritten überträgt, ihnen aber nicht die notwendigen Unterlagen hierfür übergibt (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.