57 Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht richtet sich nach Art. 957 ff. OR (NIG- GLI/HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2018, N 1 ff. zu Art. 325 StGB). Sofern die ordnungsgemässe Buchführung einer Drittperson übertragen wird, kann den Buchführungspflichtigen nur dann ein Verschulden treffen, wenn er nicht die notwendige Sorgfalt in der Aufsicht walten liess.