Die Bestimmung dient primär der Durchsetzung der Buchführungsvorschriften. Täter kann nur sein, wer der Buchführungspflicht bzw. der Aufbewahrungspflicht untersteht, wodurch die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher zu einem echten Sonderdelikt wird. Die strafbare Handlung besteht in der Vernachlässigung (Nichtoder Schlechterfüllung) der Buchführungs- und/oder Aufbewahrungspflichten. Die