17. Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher 17.1 Rechtliche Grundlagen Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen, nicht nachkommt oder wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft (Art. 325 StGB). Die Bestimmung dient primär der Durchsetzung der Buchführungsvorschriften.