Die Beschuldigte gab vor der Kammer selber an, dass die T.________ AG nie Gewinn eingebracht habe, sondern lediglich anfangs kostendeckend gewesen sei. Damit ist die Unverhältnismässigkeit der getätigten Aufwendungen insbesondere betreffend Möbel und Fahrzeugleasing offensichtlich und nicht mit einem Eventualvorsatz der Misswirtschaft vereinbar. Die Kammer erachtet es nicht als das primäre Ziel der Beschuldigten, die T.________ AG zu schädigen, stattdessen hatte sie aber insbesondere das Interesse, sich selbst und ihrer Familie durch die T.________ AG finanzielle Vorteile zu verschaffen. Sie handelte direktvorsätzlich.