Der objektive Tatbestand der Misswirtschaft ist erfüllt. Bertreffend des subjektiven Tatbestandes erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat, da die Aufwendungen offensichtlich und auch für sie als kaufmännische Laiin ohne Weiteres erkennbar unverhältnismässig und nicht geschäftsmässig begründet waren. Die Beschuldigte gab vor der Kammer selber an, dass die T.________ AG nie Gewinn eingebracht habe, sondern lediglich anfangs kostendeckend gewesen sei.