Sie hat somit unverhältnismässigen Geschäftsaufwand getätigt. Auch liegen auf eine Sanierung der T.________ AG keine ernsthaften Hinweise vor. Durch die Mandatierung eines externen Buchalters konnte die Beschuldigte sich nicht von ihren Pflichten, welche sie durch ihre Stellung als einziges Mitglied des Verwaltungsrates innehatte, befreien. Die Beschuldigte hat durch ihr Handeln die Überschuldung der T.________ AG herbeigeführt bzw. verschlimmert, was schliesslich im Konkurs endete. Der objektive Tatbestand der Misswirtschaft ist erfüllt.