So schaffte sie insbesondere im Jahr 2013 verschiedene Möbel an, die 2015 bereits nicht mehr vorhanden waren, oder leaste zwei Fahrzeuge, die auf ihre Söhne eingelöst waren und hauptsächlich von diesen zu privaten Zwecken genutzt wurden. Es ist aus Sicht der Kammer offensichtlich, dass diese Aufwendungen kaufmännisch in keiner Weise gerechtfertigt sind. Die Beschuldigte tätige diese Ausgaben im Wissen, dass die AG nicht die notwendigen Eingaben generierte, sondern das bei der AG vorhandene Geld in erster Linie aus Darlehen stammte. Sie hat somit unverhältnismässigen Geschäftsaufwand getätigt.