15. Hehlerei Hehlerei begeht, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft (Art. 160 Ziff. 1 StGB). Die Kammer gelangte beweiswürdigend zum Schluss, dass nicht erwiesen ist, dass die Beschuldigte aktiv am Verkauf von gestohlenen Diamanten teilnahm oder diese bzw. Geld aus dem Erlös der Diamanten an sich nahm.