55 in der Lage, den ihr anvertrauten Betrag zurückzubezahlen. Sie hatte somit die Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung, womit sie auch den subjektiven Tatbestand der Veruntreuung erfüllt. Die Beschuldigte wird der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begangen in der Zeit vom 5. Mai 2004 bis August 2005 in Biel, im Deliktsbetrag von CHF 604'000.00, zum Nachteil der Erben von D.________ sel. schuldig erklärt.