im Jahr 2005, und nicht erst durch die Verwendung desselben erfüllt hat. Der objektive Tatbestand der Veruntreuung ist erfüllt. Die Beschuldigte wusste, dass das erhaltene Geld D.________ sel. zusteht und sie zur Rückzahlung verpflichtet ist bzw. es nicht zu anderen Zwecken verwenden darf. Sie handelte demnach vorsätzlich. Sie war erwiesenermassen weder Willens noch