Es ist zudem erwiesen, dass sie über diesen Betrag nicht mehr verfügt. Erstellt ist damit auch, dass die Beschuldigte die anvertrauten Vermögenswerte zu ihrem Nutzen, d.h. zweckentfremdet – verwendet hat, und damit ihre obligatorische Pflicht verletzt hat. Sie hat sich damit unrechtmässig bereichert und den Betrag von CHF 604‘000.00 veruntreut. Offenbleiben kann der genaue Zeitpunkt der Verwendung des Geldes, da die Beschuldigte den Tatbestand der Veruntreuung bereits durch die Nichtrückzahlung des Geldes bis zum Tod von D.________ sel. im Jahr 2005, und nicht erst durch die Verwendung desselben erfüllt hat.