Dieser Betrag war der Beschuldigten mit der Verpflichtung zur Aufbewahrung und späteren Rückzahlung anvertraut. Ihre Pflicht bestand darin, dass Geld zur jederzeitigen Verfügung von D.________ sel. zu halten und dieses abmachungsgemäss auf ihrem Konto zu deponieren. Es konnte beweismässig erstellt werden, dass die Beschuldigte keine Rückzahlung, auch nicht in einem Teilbetrag, an D.________ sel. oder dessen Erben geleistet hat. Es ist zudem erwiesen, dass sie über diesen Betrag nicht mehr verfügt.