14.2 Subsumtion In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer nicht als erstellt, dass die Beschuldigte D.________ sel. bereits durch eine Täuschung zur Übertragung der Gelder veranlasst hatte, womit der Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt ist. Beweismässig konnte hingegen erstellt werden, dass D.________ sel. der Beschuldigten einen Betrag von CHF 604‘000.00 anvertraut hat, um diesen vor einem Zugriff seiner Kinder zu schützen. Dieser Betrag war der Beschuldigten mit der Verpflichtung zur Aufbewahrung und späteren Rückzahlung anvertraut.