Veruntreuung liegt vor, wenn der Täter unmittelbar über anvertraute Werte verfügen kann. In Abgrenzung dazu, handelt es sich um Betrug, wenn er zur Vermögensverfügung andere täuschen muss. Betrug, nicht Veruntreuung, ist ferner dann anzunehmen, wenn die Vertrauensstellung durch arglistige Täuschung erlangt wurde (CRA- MERI/TRECHSEL, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N 41 zu Art. 146 StGB). 14.2 Subsumtion