1 Abs. 2 StGB macht sich schuldig wer, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzens verwendet. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.