54 14. Betrug, ev. Veruntreuung 14.1 Rechtliche Grundlagen Auf theoretische Ausführungen zum Tatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB wird verzichtet und auf die obigen Erwägungen (Ziff. III.13.1.) verwiesen. Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich schuldig wer, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzens verwendet.