SR 831.20). Da die Kammer den Tatbestand des Betruges, insbesondere auch das Vorliegen einer arglistigen Täuschung, bejaht, ist die Eventualanklage auf Schuldspruch nach Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 AHVG nicht mehr zu prüfen. Die Beschuldigte wird des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen in der Zeit vom 1. Mai 2008 bis 31. Dezember 2011 in Biel, im Deliktsbetrag von CHF 225'323.00, zum Nachteil der IV-Stelle Kanton Bern schuldig gesprochen.