Der Vermögensschaden von CHF 225‘323.00 ergibt sich aus der zwischen dem 1. Mai 2008 bis 31. Dezember 2011 erhaltenen Invalidenrente (pag. 316 f.), welche am 15. August 2012 rückwirkend zurückgefordert wurde. Die Schadenssumme ist unbestritten geblieben. Der objektive und subjektive Tatbestand des Betrugs sind somit erfüllt. Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 13.3 Fazit Die Beschuldigte wurde eventualiter angeklagt wegen Widerhandlungen gegen das Invalidenversicherungsgesetz (IVG; SR 831.20).