Da die IV-Stelle im Zweifelsfall zur Ausrichtung der IV-Rente verpflichtet ist – weil diese bekanntlich die Existenzgrundlage der betroffenen Personen darstellt – kann der IV-Stelle für die fortgesetzte Ausrichtung der IV-Rente kein Vorwurf gemacht werden. Somit ist auch in zeitlicher Hinsicht ein Versäumnis der IV-Stelle zu verneinen. Es liegt kein Opfermitverschulden vor. Das Betrugselement der arglistigen Täuschung ist damit erfüllt. Der Vermögensschaden von CHF 225‘323.00 ergibt sich aus der zwischen dem 1. Mai 2008 bis 31. Dezember 2011 erhaltenen Invalidenrente (pag.