Zudem hat die Beschuldigte die Verfügungen auf Sistierung der Rente vom 13. Dezember 2011, auf Rentenaufhebung vom 27. Mai 2012, und auf Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen vom 15. August 2012 an das Verwaltungsgericht und die letzten beiden schliesslich an das Bundesgericht weitergezogen. Da die IV-Stelle im Zweifelsfall zur Ausrichtung der IV-Rente verpflichtet ist – weil diese bekanntlich die Existenzgrundlage der betroffenen Personen darstellt – kann der IV-Stelle für die fortgesetzte Ausrichtung der IV-Rente kein Vorwurf gemacht werden.