O., N 68 ff. zu Art. 146 StGB), verletzt hat, wie dies die Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend machte (pag. 3733). Zur ebenfalls von der Verteidigung aufgeworfenen Frage (pag. 3974 ff.), ob mit der Einstellung der IV-Rente von der IV-Stelle seit Kenntnis des ABI-Gutachtens zu lange zugewartet worden sei, ist Folgendes auszuführen: Die IV-Stelle hat seit sie Kenntnis des ABI-Gutachtens vom 5. August 2008 erhielt, weitere Abklärungen wie die Haushaltsabklärungen, die BvO und die Untersuchungen des RAD durchführen lassen. Es waren somit ständig Abklärungen im Gange.