53 Die IV-Stelle zweifelte an der Arbeitsunfähigkeit der Beschuldigten und veranlasste vertrauensärztliche Untersuchungen. Die IV-Stelle hat damit die notwendigen Vorsichtsmassnahmen getroffen und es kann ihr nicht vorgehalten werden, dass sie das Mindestmass an Aufmerksamkeit, welches nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung die Qualifikation der Täuschung als arglistig ausschliessen würde (vgl. MÄDER/NIGGLI, a.a.O., N 68 ff.