Damit diese falschen Angaben hätten überprüft werden können, wären aufwendige Abklärungen notwendig gewesen. Es handelt sich vorliegend nicht um ein Täuschen durch Unterlassen, sondern ein aktives Täuschen, da die Beschuldigte bei ärztlichen Untersuchungen immer wieder von Neuem ihre Beschwerden geltend machte, Symptome vortäuschte usw., und die IV-Rente nicht ohne ihr Zutun weiterhin erhielt. Diese Handlungen nahm sie vor, obwohl sie spätestens ab dem 1. Mai 2008 wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Sie tat dies erwiesenermassen mit der Absicht, die IV-Rente auch weiterhin zu erhalten. Sie handelte somit vorsätzlich.